Fischereiverein Ringgenberg-Goldswil
Burgseeli mit Regenbogenforellen
Fischereibewilligung für das Burgseeli 2013
Sämtliche Vorschriften: Siehe Reglement über die Fischerei des Kantons Bern
| Sonderbestimmungen | |
| 1. | Grundsätzlich darf nur von den, durch die Abt. Naturförderung (ANF) im Rahmen des Schutzbeschlusses für das Burgseeli Ringgenberg speziell festgelegten Stellen aus, gefischt werden. |
| 2. | Das Benützen der Fischerstege geschieht auf eigene Verantwortung. |
| 3. | Das Badeverbot auf den Fischerstegen gilt auch für Inhaber einer Fischereiberechtigung. |
| 4. | Jegliches Anfüttern der Fische ist verboten. |
| 5. | Das Fischen mit Widerhaken ist generell verboten, beim Fischen mit lebendem Köderfisch jedoch erlaubt. |
| 6. | Das Aufbewahren lebender Fische in Setzkeschern ist verboten |
| 7. | Zum Schilfgürtel ist Sorge zu tragen. Trampelpfade sind nicht erlaubt. |
| Pilotversuch Einsatz Regenbogenforellen | |
| Absicht | |
| Mit dem Einsatz von Regenbogenforellen im Burgseeli möchte der Fischereiverein Ringgenberg den Angelsport besonders für die Jungfischer attraktiv machen. |
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| Fangbeschränkungen | |
| 1. | Pro Tag dürfen höchstens 2 Regenbogenforellen behändigt werden. |
| 2. | Je Kalenderjahr dürfen höchstens 12 Regenbogenforellen behändigt werden |
| 3. | Je Kalenderjahr dürfen höchstens fünf Hechte behändigt werden |
| Schonzeiten | |
| Hecht / Barsch / Regenbogenforelle: 01. Januar bis 30. April | |
| Schleie: 15. April bis 15. Juni | |
| Karpfen: 15. April bis 15. Juni | |
| Widerhandlungen gegen diese Sonderbestimmungen werden mit Patententzug und Busse bestraft. |
Ringgenberg-Goldswil, 21. Februar 2013
FISCHEREIVEREIN RINGGENBERG-GOLDSWIL
Die Präsidentin: sig. E. von Känel
Der Sekretär: sig. M. Amacher
