Statuten

Fischereiverein Ringgenberg-Goldswil

 

1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen „Fischereiverein Ringgenberg-Goldswil“ (FVRG) besteht ein mit Sitz in Ringgenberg und im Sinne von Art. 60 ff ZGB politisch und konfessionell neutraler Verein.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung und Hebung der Angelfischerei in den öffentlichen und den von ihm gepachteten Gewässern.
Art. 3 Dieser Zweck soll namentlich erreicht werden durch:
a) Laichfischfang
b) Ausbrütung und Aufzucht von Jungfischen
c) Aussetzen von Jungfischen in öffentlichen und vom Verein gepachteten Gewässern
d) Pacht und Pflege geeigneter Gewässer
e) Durchführung der freiwilligen Fischereiaufsicht
 2, Mitgliedschaft
Art. 4 Der Verein besteht aus Mitgliedern, Passivmitgliedern, Jungfischer und Ehrenmitgliedern.
Art. 5 Mitglied des FVRG können Personen beiderlei Geschlechts werden, die in bürgerlichen Ehren und Pflichten stehen Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsversammlung auf Gesuch hin, worin sich die betreffende Person ausdrücklich den Vereinsstatuten unterzieht.
 Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu geschehen und ist dem Vorstand bis zum 31. Dezember einzureichen. Das Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag  für das laufende Jahr zu entrichten.
b) Tod
c) Ausschluss. Ein solcher kann aus wichtigen Gründen, wie namentlich Nichtbefolgen der Vereinsbeschlüsse, unkameradschaftliches Benehmen, Übertretung der fischerpolizeilichen Vorschriften, schweren Bestrafungen usw. durch Versammlungsbeschluss mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.
Art. 7 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich festgelegt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Hauptversammlung für das laufende Vereinsjahr festgesetzt.
Art. 8 Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei allen Arbeiten die der Verein oder der Vorstand im Rahmen des Vereinszweckes beschliesst, mitzuhelfen. Der Vorstand ist befugt, hierfür Mitglieder aufzubieten und sie eventuell für ausserordentlich viele Arbeitsleistungen in bescheidenem Rahmen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung für die Arbeit in der Aufzuchtanlage wird jeweils von der Hauptversammlung festgesetzt.
Art. 9 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Sie haben gleiche Rechte wie Mitglieder. Ihre Ernennung steht der Hauptversammlung zu. Sie sind von allen Beiträgen befreit.
Art. 9a Passivmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, dürfen aber an allen Vereinsanlässen aktiv teilnehmen. Der Passivmitgliederbeitrag wird von der Hauptversammlung für das laufende Vereinsjahr festgesetzt.
Art. 9b Vom 10. Altersjahr bis zum 16. Altersjahr gelten Mitglieder als Jungfischer. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht. Jungfischer sind von der Beitragspflicht befreit, sind jedoch verpflichtet, aktiv an Vereinsanlässen und an den Arbeitstagen teilzunehmen.
 3. Organisation
Art. 10 Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) zwei Rechnungsrevisoren
Art. 11 Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Vierteljahr, statt. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind schriftlich dem Vorstand bis Ende des Jahres einzureichen. Dringliche Anträge können an der Hauptversammlung auf Antrag einer Drittels – Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden.  Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Sie wird vom Vorstand einberufen, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern.
Art. 12 Die Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, genehmigt die Jahresrechnung, setzt den Jahresbeitrag fest, beschliesst über Eintritt oder Ausschluss von Mitgliedern, ernennt die Ehrenmitglieder, wählt den Vorstand und die Rechungsrevisoren. Sie entscheidet über Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 13 Vereinsbeschlüsse werden an der Hauptversammlung gefasst. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch Einladungskarte oder durch Publikation im Amtsanzeiger. Die Traktanden müssen spätestens am Anfang der Versammlung bekannt gegeben werden. Über andere Traktanden kann die Versammlung nicht beschliessen.
Art. 14 Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, Betreuer der Aufzuchtanlage und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Art. 15 Für den Verein zeichnet rechtsverbindlich der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident und der Sekretär zu zweien kollektiv.
Art. 16 Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung der Hauptversammlung
c) Einberufung der Hauptversammlung
d) Durchführung der Vereinsbeschlüsse
e) Organisation der Fischaufzucht
Art. 17 Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident leitet die Vorstandssitzungen, die Hauptversammlung und alle administrativen und gesellschaftlichen Vereinsangelegenheiten, für die Vereins- und Vorstandsbeschlüsse aus und wahrt die Vereinsinteressen.
Art. 18 Der Sekretär führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen, bietet zu diesen auf und besorgt sämtliche Korrespondenzen.
Art. 19 Der Kassier führt das Rechnungswesen und ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er hat Ende des Vereinsjahres einen genauen Rechnungsabschluss mit den Belegen den Rechnungsrevisoren zu Händen der ordentlichen Hauptversammlung zur Verfügung zu stellen.
Art. 20 Der Betreuer der Aufzuchtanlage überwacht die Aufzucht und untersteht einer besonderen Ordnung.
Art. 21 Die Beisitzer unterstützen die Vorstandmitglieder und übernehmen auf Weisung des Präsidenten die Vertretung allfällig verhinderter Vorstandsmitglieder.
Art. 22 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassaführung sowie die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung darüber Bericht.
 4. Besondere Bestimmungen
Art. 23 In den vom Verein gepachteten Gewässern darf die Angelfischerei nur soweit ausgeübt werden, als die Hauptversammlung beschliesst. Diese Beschlüsse sind in der für das betreffende Gewässer geltenden Fischereiordnung enthalten.
Art. 24 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 25 Eine Abänderung der Statuten kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ein solches Traktandum ist mit der Einladung bekannt zu geben.
Art. 26 Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich.
Art. 27 Der Bargeldbetrag soll in der Regel den von der Diebstahlversicherung gedeckten Betrag nicht übersteigen. Die Geldreserve soll auf ein Sparheft angelegt werden. Über ein eventuelles Vereinsvermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Hauptversammlung. Die Verwendung soll aber dem Zweck des Vereins entsprechen.
Art. 28 Soweit die Statuten nichts bestimmen, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über Vereine nach Art. 60 ff.
Art. 29 Diese Statuten treten nach Annahme durch die Hauptversammlung vom 01. März 2008 in Kraft, und ersetzen alle vorherigen Statuten und Änderungen.

Die Änderungen gegenüber den Statuten vom 02. März 1996 wurden an der Hauptversammlung vom 02. März 1996 Artikelweise verlesen und einstimmig angenommen.

Ringgenberg, 1.März 2008

FISCHEREIVEREIN RINGGENBERG-GOLDSWIL

Der Präsident: sig. Matthäus Feuz
Der Sekretär: sig. Melchior Amacher